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Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel in die Schweiz liefern

Ein praktischer Leitfaden für Einkäufer weltweit, die in der Schweiz beschaffen, und für Hersteller und Exporteure, die den Schweizer Markt beliefern.

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Die Schweiz gehört nicht zur EU, arbeitet aber eng mit ihr zusammen. Swissmedic lässt die Arzneimittel zu, und die Zulassungsinhaberin braucht eine Adresse in der Schweiz und eine Schweizer Bewilligung. Nach Artikel 13 des Heilmittelgesetzes (HMG) berücksichtigt Swissmedic eine Zulassung aus einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle, etwa aus der EU, den USA oder Kanada. Arzneimittel, die vergütet werden, stehen auf der Spezialitätenliste.

Die Schweiz ist auch eine Bezugsquelle für Originalpräparate, Vergleichspräparate, Wirkstoffe und Lohnherstellung. Mit der EU besteht ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im GMP-Bereich, und Schweizer Wirkstoffe brauchen für den Einsatz in der EU keine schriftliche Bestätigung. Swissmedic stellt GMP- und GDP-Zertifikate auf Englisch aus, Certificates of a Pharmaceutical Product über ihren eGov-Service.

Die Schweiz auf einen Blick

Zuständige BehördeSwissmedic
ZulassungsinhaberinEin Unternehmen mit Adresse, Sitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz und einer Bewilligung von Swissmedic
Beschleunigtes VerfahrenArt. 13 HMG für Produkte, die in Ländern mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen sind; Work-Sharing im Access Consortium
Wer importiertInhaber einer Einfuhrbewilligung von Swissmedic, die nach einer Inspektion erteilt wird; grundsätzlich nur in der Schweiz zugelassene Produkte
Öffentlicher Einkauf und VergütungSpezialitätenliste; Preise im Vergleich mit ähnlichen Therapien und mit Preisen im Ausland festgelegt, alle drei Jahre überprüft
Weg für nicht zugelassene ArzneimittelMedizinalpersonen dürfen in begrenzten Fällen nicht zugelassene Arzneimittel einführen

So liefern Sie Arzneimittel in die Schweiz

  1. Zulassungsinhaberin in der Schweiz einrichten. Die Gesuchstellerin braucht eine Adresse, einen Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz und eine Bewilligung von Swissmedic für Herstellung, Einfuhr oder Grosshandel. Unser <a href="/services/pharma-dossier-licensing-registration">Service für Dossiers, Lizenzierung und Zulassung</a> hilft Ihnen, das Dossier vorzubereiten.
  2. Bestehende Zulassung nutzen. Nach Artikel 13 des Heilmittelgesetzes berücksichtigt Swissmedic die Begutachtung einer ausländischen Behörde, wenn das Produkt in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen ist. Die veröffentlichte Liste von Swissmedic nennt die EU/den EWR, die USA, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland und Singapur. Das Dossier muss mit dem im Ausland zugelassenen identisch sein, samt den finalen Beurteilungsberichten. Über das Access Consortium kann ein Dossier zudem gemeinsam mit Australien, Kanada, Singapur und dem Vereinigten Königreich geprüft werden.
  3. Mit Swissmedic-Bewilligung importieren. Gewerbliche Importeure brauchen eine Bewilligung von Swissmedic, die nach einer Inspektion erteilt wird. Eingeführt werden dürfen grundsätzlich nur in der Schweiz zugelassene Produkte. Das GMP-Abkommen der Schweiz mit der EU erleichtert die Einfuhr von Chargen, die in der EU hergestellt wurden. Mehr dazu in unserem <a href="/pharma-articles/blogs/importing-medicines-into-europe-and-turkey-a-country-by-country-guide-2026">Leitfaden zum Arzneimittelimport nach Europa und in die Türkei</a>.
  4. Auf die Spezialitätenliste kommen. Arzneimittel, die vergütet werden, stehen auf der Spezialitätenliste. Die Preise werden nach einem Vergleich mit ähnlichen Therapien und mit den Preisen im Ausland festgelegt und alle drei Jahre überprüft. Behalten Sie die Gesetzgebung im Blick: Am 19. Juni 2026 wurde eine Vernehmlassung eröffnet, die bis zum 16. Oktober 2026 läuft. Es geht um einen einfacheren Weg für Arzneimittel, die von vergleichbaren Behörden zugelassen sind.

Medizinalpersonen dürfen in begrenzten Fällen nicht zugelassene Arzneimittel einführen, gestützt auf die Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV). Eine geplante Änderung würde es zudem Grosshändlern und Importeuren erlauben, bei Versorgungsengpässen vorübergehend nicht zugelassene Arzneimittel einzuführen. Siehe auch: Einzelimport und Named-Patient-Versorgung und Belieferung öffentlicher Ausschreibungen.

Beschaffung aus der Schweiz

  • Originalpräparate und Vergleichspräparate. In der Schweiz zugelassene Originalpackungen eignen sich als Vergleichspräparate für klinische Studien. Firmen, die von der Schweiz aus mit Arzneimitteln im Ausland handeln, brauchen eine Bewilligung von Swissmedic. Sie müssen die Lieferkette bis zur Zulassungsinhaberin oder zum Hersteller rückverfolgbar halten, mit der ursprünglichen Chargennummer auf jeder Lieferung. Siehe unseren Leitfaden zur Beschaffung von Vergleichspräparaten.
  • Wirkstoffe und ihre Unterlagen. Die Schweiz steht auf der Ausnahmeliste der EU. Schweizer Wirkstoffe brauchen für den Einsatz in der EU deshalb keine schriftliche Bestätigung. Fragen Sie nach einem CEP oder einem DMF und nach dem GMP-Zertifikat des Werks. Siehe CEP vs. DMF vs. ASMF und unseren Service für Wirkstofflieferanten.
  • Lohnherstellung und GMP-Zertifikate. Swissmedic stellt GMP- und GDP-Zertifikate auf Englisch aus, und zwar für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und gültiger Bewilligung. Die Zertifikate lassen sich in der Datenbank SwissGMDP kostenlos einsehen und herunterladen. Eine allfällige Legalisierung ist Sache des Unternehmens. Lesen Sie unseren Leitfaden zur Lohnherstellung oder fragen Sie nach White-Label-Herstellung.
  • Exportzertifikate. Swissmedic stellt das Certificate of a Pharmaceutical Product (CPP) aus, bestellt wird es über den eGov-Service CPP. Kombinieren Sie es mit dem GMP-Zertifikat in einem Dokumentations- und Qualitätspaket.

Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel gelten in der Schweiz als Lebensmittel. Massgebend ist die Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel, die Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe festlegt. Die meisten Produkte brauchen keine Bewilligung, und einzelne Produkte werden nicht gemeldet. Neuartige Zutaten und nicht gelistete gesundheitsbezogene Angaben brauchen jedoch eine Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Betriebe melden ihre Tätigkeit beim Kanton, sind für die Sicherheit ihrer Produkte verantwortlich und dürfen auf der Packung keine krankheitsbezogenen Aussagen machen. Wir helfen Marken, Nahrungsergänzungsmittel unter eigenem Label bei GMP-zertifizierten Lohnherstellern fertigen zu lassen: siehe Nahrungsergänzungsmittel als Private Label.

Wonach in der Schweiz gesucht wird

Laut Semrush-Daten vom Oktober 2026 wird in der Schweiz am häufigsten nach «Ashwagandha», «Omega 3» und «Magnesium» gesucht (je rund 18’100 Suchanfragen im Monat), gefolgt von «Vitamin B12» (14’800) sowie «Vitamin D» und «Kreatin» (je 12’100).

Wie Importeure, Apotheken und Hersteller in der Schweiz suchen

Im Handel wird in der Schweiz selten, aber sehr gezielt gesucht, meist mit englischen Fachbegriffen: «private label» kommt auf rund 170 Suchanfragen im Monat, «contract manufacturing» auf etwa 50 (Semrush, Oktober 2026). Suchen Sie einen Lieferanten? Schicken Sie uns Ihre Anfrage, und wir bringen Sie mit GMP-zertifizierten Herstellern in Kontakt.

Nahrungsergänzungsmittel, bei deren Herstellung wir Sie unterstützen

In der Schweiz wird auf Deutsch und auf Französisch gesucht. Paracetamol und Metamizol suchen die meisten unter lokalen Markennamen, «Pantoprazol» (3’180 Suchanfragen im Monat), «Amlodipin» (2’380), «Ibuprofen» (2’310) und «Candesartan» (2’190) dagegen unter dem Wirkstoffnamen. Oft gesucht werden Paracetamol, Metamizol, Semaglutid und Pantoprazol. Einige Beispiele, die bei uns gelistet sind:

Manche suchen direkt nach dem Originalpräparat, etwa nach Ozempic (Semaglutid). Die genannten Marken gehören ihren jeweiligen Inhabern und dienen nur zur Identifizierung des Arzneimittels.

Diese Unterlagen sollten Sie von Ihrem Lieferanten verlangen

  • Ein Arzneimittelzertifikat (CPP) im WHO-Format.
  • GMP-Nachweise des Werks, etwa ein WHO-GMP-, EU-GMP- oder PIC/S-Zertifikat, dazu allfällige Inspektionen durch Ihre eigene Behörde.
  • Das Zulassungsdossier (CTD oder ACTD), bei Generika mit Bioäquivalenzdaten, wo diese verlangt werden.
  • Stabilitätsdaten für warme Klimazonen.
  • Ein Analysenzertifikat (CoA) für jede Charge.

Sie sind nicht sicher, ob ein Lieferant seriös ist? Lesen Sie, wie Sie einen Pharmalieferanten prüfen. Für die Nachbarmärkte empfehlen wir unseren Leitfaden zum Arzneimittelimport nach Europa und in die Türkei. Die auf dieser Seite verlinkten Leitfäden und Produktseiten sind auf Englisch, mit Ausnahme des regionalen Leitfadens, der auf Deutsch vorliegt.

Beliefern Sie den Schweizer Markt?

Nennen Sie uns Produkt, Stärke, Menge und die Unterlagen, die Ihre Behörde verlangt. Wir bringen Sie mit GMP-zertifizierten Herstellern und Lieferanten in Kontakt, die Ihren Markt beliefern können, egal wo sie ansässig sind.

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Häufige Fragen

Swissmedic. Die Gesuchstellerin braucht eine Adresse, einen Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz und eine Bewilligung von Swissmedic für Herstellung, Einfuhr oder Grosshandel.

Ja. Nach Artikel 13 des Heilmittelgesetzes berücksichtigt Swissmedic die Begutachtung aus einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle, sofern das Dossier identisch ist und die finalen Beurteilungsberichte beiliegen.

Medizinalpersonen dürfen in begrenzten Fällen nicht zugelassene Arzneimittel einführen. Patientinnen und Patienten wenden sich dafür an ihre Ärztin, ihren Arzt oder ihre Apotheke.

Ja. Swissmedic stellt Inhabern einer Schweizer Bewilligung GMP- und GDP-Zertifikate aus, einsehbar in der Datenbank SwissGMDP, und Certificates of a Pharmaceutical Product über den eGov-Service CPP.

Als Lebensmittel, nach der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel. Die meisten Produkte brauchen keine Bewilligung und werden nicht einzeln gemeldet. Sie müssen aber die Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe einhalten, und die Kantone machen Stichproben.

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